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SG Hildesheim, 16.12.2009 - S 20 KR 21/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
Verfahrensgang
- SG Hildesheim, 16.12.2009 - S 20 KR 21/07
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2012 - L 4 KR 19/10
- BSG, 31.01.2013 - B 12 KR 41/12 B
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 13.09.2006 - B 12 AL 1/05 R
Sozialversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Einrede der …
Auszug aus SG Hildesheim, 16.12.2009 - S 20 KR 21/07
Der Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist war im vorliegenden Fall auch nicht unter Heranziehung der vom Bundessozialgericht im Urteil vom 13. September 2006 (Az.: B 12 AL 1/05 R) getroffenen Wertung ausgeschlossen, nach der ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge solange nicht verjähren soll, solange gegenüber dem Anspruchsinhaber durch Verwaltungsakt verbindlich das Bestehen einer Sozialversicherungspflicht festgestellt ist. - LAG Hamburg, 03.11.2005 - 2 Sa 80/04
Abgrenzung HV / AN, Scheinselbständigkeit, Telefonbuchverlag, Weisungen, Vorgabe …
Auszug aus SG Hildesheim, 16.12.2009 - S 20 KR 21/07
Im Rahmen des vom Kläger eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens wurde durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 3. November 2005 (Az.: 2 Sa 80/04) festgestellt, dass ein bestehendes Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. nicht durch Kündigung beendet worden sei.
- LSG Hamburg, 26.01.2017 - L 1 KR 51/15
Gesamtsozialversicherungsbeiträge; Ermittlung des zu berücksichtigenden …
In den Verfahren S 20 KR 21/07 bzw. L 4 KR 19/10 vor dem Sozialgericht Hildesheim und dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen begehrte der Kläger eine Erstattung der von ihm an die Beklagte gezahlten Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung für den Zeitraum 8. Juli 1997 bis 30. November 1999. - LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2012 - L 4 KR 19/10 In dem hiergegen vom Kläger angestrengten Rechtsstreit vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim (S 20 KR 21/07), das Grundlage des vorliegenden Berufungsverfahrens ist, hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen und beschränkt auf den Zeitraum vom 8. Juli 1997 bis zum 30. November 1999.